selbstschuldnerische Bürgschaft
Begriff | Definition |
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selbstschuldnerische Bürgschaft | Während eine selbstschuldnerische Bürgschaft dem Gläubiger mehr Sicherheiten als eine gewöhnliche Bürgschaft (Ausfallbürgschaft) bietet, ist für den Bürgen riskanter. Als Bürge steht er, sowie sich der Schuldner im Zahlungsverzug befindet, in der Haftungsschuld. Insbesondere dies ist auch der wesentliche Unterschied zur herkömmlichen Bürgschaft, bei der ein Bürge seiner Ansicht nach ungerechtfertigte Zahlungsansprüche zunächst verweigern kann. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn er der Meinung ist, dass der Gläubiger noch über genügend eigene Vermögenswerte verfügt, die er zum Ausgleich der Forderung nutzen könnte. Dafür kann er auch Rechtsmittel ausschöpfen, die eine aufschiebende Wirkung haben, bis klar ist, dass der Gläubiger seine Schulden nicht aus eigenen Mitteln begleichen kann. Noch riskanter wird es für den Bürgen, wenn er auf die sogenannte Einrede der Vorausklage nach § 773 Abs. 1 Nr. 1 des BGB verzichtet. In diesem Fall hat der Gläubiger das Recht, nach Verstreichen der Zahlungsfristen eine Zwangsvollstreckung beim Bürgen zu erwirken. Tipps:
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